Au Pairs aus Nicht-EU-/EWR-Staaten (mit Ausnahme der Schweiz) benötigen für die Einreise und den Aufenthalt einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis). Der Aufenthaltstitel muss die Ausübung einer Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlauben. Er wird von der Ausländerbehörde grundsätzlich erteilt, wenn die örtlich zuständige Agentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt hat.
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